Ehrenamt in der Verfassung der EKM

Grundlegend für die Aufgaben und Ziele der EKM ist ihre Verfassung. Das Ehrenamt nimmt hier einen besonders hohen Stellenwert ein und bekommt einen eigenen Artikel.

Bereits in den Grundbestimmungen der Verfassung ist die Förderung der ehrenamtlichen Mitarbeit als eine Aufgabe der Kirche beschrieben:

„Sie [die Kirche] stärkt ihre Glieder für ein christliches Leben und ermutigt sie, ihre Möglichkeiten und Begabungen im Leben der Gemeinde und als Christen in der Gesellschaft einzubringen.“ (Art. 2(12).

Alle sind aufgefordert, dabei zu sein und ihr Können einzubringen:

„Aufgrund ihrer Taufe sind alle Glieder der Kirche Jesu Christi zum Zeugnis und Dienst in der Welt berufen. In der Erfüllung dieses der gesamten Kirche von Jesus Christus anvertrauten Auftrags arbeiten alle Gemeindeglieder geschwisterlich zusammen und dienen mit der Vielfalt ihrer Gaben der Einheit der Kirche.“ (Art. 14)

Auch wenn diese Dienste hauptberuflich, nebenberuflich oder ehrenamtlich ausgeübt werden, geht es darum zusammenzuarbeiten:

„Bei der Gestaltung des Lebens der Kirche und in ihrer Leitung sind ehrenamtliche und berufliche Dienste einander zugeordnet und aneinander gewiesen. Sie nehmen die ihnen übertragenen Aufgaben eigenverantwortlich wahr und wirken geschwisterlich zusammen.“ (Art. 5(2))

Die Bedeutung ehrenamtlicher Arbeit in der EKM wird in einem eigenen Artikel zum Ehrenamt deutlich (Art. 20):

  1. „Zur Erfüllung des der Kirche gegebenen Auftrages bedarf es in allen kirchlichen Arbeitsbereichen ehrenamtlicher Mitarbeit. In ihr kommt die Vielfalt der Gaben in der Gemeinschaft der Kirche zur Wirkung.
  2. Die ehrenamtlichen Mitarbeiter werden für ihren Dienst ausgebildet und in ihrem Dienst begleitet. Sie stehen in der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben unter dem Schutz der Kirche.
  3. Die Gewinnung und Begleitung Ehrenamtlicher gehört zu den wesentlichen Aufgaben der Kirchengemeinden und Kirchenkreise und ihrer beruflichen Mitarbeiter sowie der Landeskirche mit ihren Einrichtungen und Werken.
  4. Das Nähere über Rechte und Pflichten im ehrenamtlichen Dienst wird durch Kirchengesetz geregelt.“

Sowohl Leitungsgremien als auch hauptberuflich Tätige sind durch die Verfassung beauftragt, die ehrenamtliche Mitarbeit zu fördern:

Gemeindekirchenräte

  • „sind verantwortlich für die Gestaltung des Gemeindelebens in den verschiedenen Arbeitsbereichen“.
  • Im Sinne dieser Verantwortung „beauftragt (der GKR) Gemeindeglieder als ehrenamtliche Mitarbeiter und sorgt für ihre persönliche und fachliche Begleitung.“ | Art. 24(3)

„Die mit dem Pfarrdienst Beauftragten ... 

  • tragen in besonderer Weise Verantwortung dafür, dass sich die Gemeinde zu Gottesdienst und Gebet versammelt, in ihrem Leben den Auftrag der Kirche wahrnimmt und die Einheit der Kirche sucht und wahrt....“ | Art.18(3)

„Der Kirchenkreis

  • unterstützt und fördert die Arbeit der Kirchengemeinden“,
  • „nimmt Aufgaben wahr, die von den einzelnen Kirchengemeinden nicht ausreichend erfüllt werden können und daher besser in der Gemeinschaft des Kirchenkreises wahrzunehmen sind,“ (z. B. Fortbildungsangebote für ehrenamtlich Mitarbeitende) und
  • „fördert den Erfahrungs- und Informationsaustausch zwischen den Kirchengemeinden und der Landeskirche, das Zusammenwirken der Kirchengemeinden in Regionen sowie die Zusammenarbeit der Mitarbeiter“ | Art. 35(1) – (3).

Die  Kreissynode

  • „hat  die  Aufgabe,  die  Zeugnis-  und  Dienstgemeinschaft  im  Kirchenkreis  zu fördern“,
  • „gibt den Kirchengemeinden Anregungen für die Wahrnehmung ihrer missionarischen, ökumenischen, seelsorgerlichen, diakonischen und bildungsbezogenen Aufgaben.“ | Art. 38(1)

Der Kreiskirchenrat

  • „spricht ehren- und nebenamtliche Beauftragungen für den Verkündigungsdienst aus“ | Art. 44(4)
  • nimmt weitere Aufgaben und die Vertretung der Kreissynode wahr.

Der  Superintendent

  • „trägt Sorge dafür, dass der Gemeindeaufbau und das geistliche Leben gefördert, Kirchenälteste und ehrenamtlich Mitarbeitende zugerüstet werden und theologische Arbeit geleistet wird“ und
  • „fördert die Zusammenarbeit des Kirchenkreises und der Kirchengemeinden mit den diakonischen Trägern“ | Art. 48(3) & (7).